10 BAV den «Hersteller des Fahrgestells oder Rahmens». Die Richtlinien bestimmen, dies sei, «wer das Motorrad nach seinem Konzept konstruiert», und verstehen darunter «denjenigen, der die Grundelemente (Rahmen, Motor, Vorderradgabel, Hinderradschwinge usw.) so entwickelt und aufeinander abstimmt, dass das Fahrzeug unter Einhaltung des Garantiegewichts betriebssicher verwendet werden kann». In Ziff. 121 Abs. 2 grenzen die Richtlinien sodann vom Hersteller den blossen Umbauer ab.