Die überragende Bedeutung der Tragkraft eines Fahrzeuges und mithin der Herstellergarantie für die Verkehrssicherheit ist offensichtlich. Hersteller im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BAV kann deshalb nur derjenige sein, der in der Lage ist, die Tragkraft zu beurteilen. 3.c. Die Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 27. März 1987 bezeichnen in Ziff. 121 Abs. 1 als Fahrzeug-Hersteller gemäss Art. 10 BAV den «Hersteller des Fahrgestells oder Rahmens».