3.b. Die Beschwerdeführerin meint zu Unrecht, «Fahrzeug-Hersteller» im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BAV sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Der Ausdruck ist lediglich interpretationsbedürftig; seine Bedeutung ist anhand der üblichen Auslegungsmethoden zu ermitteln; der teleologischen Auslegung der anwendbaren Bestimmung kommt dabei besonders viel Gewicht zu. Art. 10 Abs. 2 BAV will sicherstellen, dass nur Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, deren Tragkraft dem zulässigen Gesamtgewicht genügt. Die überragende Bedeutung der Tragkraft eines Fahrzeuges und mithin der Herstellergarantie für die Verkehrssicherheit ist offensichtlich.