50 Abs. 1 BAV sinngemäss auf Motorräder anwendbar - bestimmt, dass der Fahrzeughersteller von Motorwagen eine Garantie für das Gesamtgewicht abzugeben hat. Beachtlich ist, dass die Tragkraft der Fahrzeuge grundsätzlich nicht von einer Behörde bestimmt wird - die aber im Falle von Zweifeln an einer Garantie den Berechnungsnachweis verlangen kann (Art. 10 Abs. 4 BAV) -, sondern vom Hersteller. Insofern stösst auch das Argument der Beschwerdeführerin ins Leere, es sei gerade Sinn und Zweck der Typenprüfung, das Fahrzeug auf Tauglichkeit und Sicherheit zu prüfen.