2 - Einbau anderer Aufhängungsteile und Räder - Änderung des Bremssystems Die Typenprüfstelle anerkennt die Gesamtgewichtsgarantie und Seitenwagentauglichkeits-Bestätigung der Beschwerdeführerin nicht, sondern verlangt eine Garantie des ursprünglichen Rahmenherstellers, das heisst der Y. 3.a. Art. 10 Abs. 2 BAV - gemäss Art. 50 Abs. 1 BAV sinngemäss auf Motorräder anwendbar - bestimmt, dass der Fahrzeughersteller von Motorwagen eine Garantie für das Gesamtgewicht abzugeben hat.