Inhaltlich kommt die angefochtene Verfügung mithin einer Verweigerung der Typengenehmigung nach durchgeführter Typenprüfung gleich, die als Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung unter die Bestimmung von Art. 99 Bst. e OG fällt (siehe BGE 104 Ib 124). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin gab selber eine Gesamtgewichtsgarantie und Bestätigung der Seitenwagentauglichkeit für das fragliche Seitenwagen-Motorrad ab. Sie baut dieses indess nicht von Grund auf selbst, sondern verwendet ein von der Y. hergestelltes Solomotorrad, ändert es ab und bringt daran einen Seitenwagen an.