1. Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge ist der Bundesrat zuständig (Art. 72 Bst. a in Verbindung mit Art. 74 VwVG und Art. 99 Bst. e OG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Durchführung einer Typenprüfung. Die Prüfungsverweigerung fusst auf der antizipierten Erkenntnis der Typenprüfstelle, dass die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung nicht erfüllt sind. Inhaltlich kommt die angefochtene Verfügung mithin einer Verweigerung der Typengenehmigung nach durchgeführter Typenprüfung gleich, die als Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung unter die Bestimmung von Art. 99 Bst.