Am 5. Oktober 1987 reichte die Beschwerdeführerin beim EJPD gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Sie führte darin aus, die von der Typenprüfstelle angerufenen Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 27. März 1987 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht als Herstellerin beurteilt worden. D. Mit Entscheid vom 18. März 1988 wies das EJPD die Beschwerde ab. E. Am 18. März 1988 erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat.