1 A. Am 22. September 1987 meldete die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Polizeiwesen ein Motorrad mit Seitenwagen der Marke E.Y. zur Typenprüfung an, unter Beilage einer von ihr unterzeichneten Herstellergarantie für Gesamtgewicht und Seitenwagentauglichkeit. B. Mit Verfügung vom 3. September 1987 verweigerte die Typenprüfstelle die Durchführung der nachgesuchten Prüfung, weil die Beschwerdeführerin nicht Herstellerin, sondern bloss Umbauerin des fraglichen Fahrzeuges und deshalb zur Abgabe der Herstellergarantie nicht befugt sei. C. Am 5. Oktober 1987 reichte die Beschwerdeführerin beim EJPD gegen diese Verfügung Beschwerde ein.