Typenprüfung für Motorrad mit Seitenwagen. Art. 10 Abs. 2 und 3 BAV. Damit die Handels- und Gewerbefreiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird, muss nicht nur der ursprüngliche Hersteller sondern auch der Rahmen-Umbauer zur Abgabe der Gesamtgewichtsgarantie zugelassen werden, wenn seine Garantie-Erklärung auf solider Grundlage beruht.