{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-10--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001121.pdf?ID=150001121", "Checksum": "2c45dd45a3d05263905bca4bc4015dc2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 54.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:51:40", "Checksum": "22ba9333816fd4be183e47549baf5a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r\n\n 5\nKonkret stellt sich vorliegend die Frage, ob der Zweck, nur Motorräder mit\nausreichender Tragkraft in den Verkehr gelangen zu lassen, die Abgabe der\nGesamtgewichts-Garantie durch den ursprünglichen Hersteller erheischt. Die\nTypenprüfstelle erklärt, eine Garantie des Rahmen-Umbauers genüge aus\nsachlich-technischen Gründen nicht, weil der Umbauer das ursprüngliche\n«Konzept» des Rahmens nicht kenne und nicht über die Kenntnisse und\nErfahrungen des ursprünglichen Herstellers mit dem Originalrahmen verfüge.\nDiese Argumentation ist zu absolut, indem sie nur dem ursprünglichen\nHersteller zutraut, die Auswirkung von Änderungen auf die Tragfähigkeit\ndes Rahmens abzuschätzen. Wohl befindet sich dieser dazu aufgrund\nseiner Vertrautheit mit dem ursprünglichen Modell in einer besonders\ngünstigen Lage. Das heisst indessen nicht, dass ein anderer Fachmann durch\neingehende Analyse und technische Begutachtung des bestehenden Modells\nsich nicht die Grundlagen erarbeiten kann, die für eine solche Beurteilung\nder Tragfähigkeit des von ihm umgebauten Rahmens nötig sind. Wo dies\nzutrifft, ist es nicht nötig und damit unverhältnismässig, die (möglicherweise\nüberhaupt nicht erhältliche) Gesamtgewichts-Garantie vom ursprünglichen\nRahmen-Hersteller zu verlangen. In diesem Sinne und in diesem Ausmass\nerweist sich die analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BAV sowie\nder Richtlinien Nr. 2 B als verfassungswidrig. Daraus folgt, dass auch der\nRahmen-Umbauer zur Abgabe der Gesamtgewichts-Garantie zuzulassen ist,\nwenn seine Garantie-Erklärung auf solider Grundlage beruht. Ob dies zutrifft\noder nicht, kann die Typenprüfstelle anhand des Berechnungsnachweises\nbeurteilen, der gemäss Art. 10 Abs. 4 BAV verlangt werden kann. Wo die\nBeurteilung dieser Frage technisches Spezial-Fachwissen erfordert, steht\nder Typenprüfstelle auch der Beizug von Experten offen, zum Beispiel durch\ndas Einholen von Gutachten bei der Eidg. Materialprüfungs-Forschungsanstalt\n(EMPA) oder bei den Eidg. Technischen Hochschulen (ETH).\n5. Dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Berechnungsgrundlagen\nverfügt, erscheint aufgrund der Akten als zweifelhaft. Sie selbst hat der\nTypenprüfstelle am 25. August 1987 auf entsprechende Anfragen mitgeteilt,\nsie baue ihre Fahrzeuge ohne viel Zeichnungs- und Konstruktionsunterlagen\nund das von ihr später eingereichte Zeichnungs- und Zahlenmaterial erscheint\ndem Laien als Grundlage für die Abgabe einer Gewichts-Garantie als ziemlich\nmager. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass diese Unterlagen lediglich dem\nBeweis der Hersteller-Eigenschaft dienten und die Beschwerdeführerin nie\nspezifisch zur Lieferung des Berechnungsnachweises aufgefordert wurde und\nnicht ausgeschlossen ist, dass sie diesen erbringen könnte.\n6. Die Frage, welche Anforderungen der Berechnungsnachweis erfüllen\nmuss, um eine Gesamtgewichts-Garantie zu verbürgen, ist ausgesprochen\ntechnischer Natur. Es ist daher gerechtfertigt, die Sache in Anwendung von\nArt. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die\nTypenprüfstelle anzuhalten, es sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin den\nBerechnungsnachweis für die von ihr abgegebene Gesamtgewichts-Garantie\nzu erbringen vermöge und sie diesfalls zur Typenprüfung zuzulassen.\n7. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 8 der V vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV,\nSR 172.041.0) wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\n6\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.10 - Entscheid des Bundesrates vom 26. April 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 121\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}