{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-10--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001121.pdf?ID=150001121", "Checksum": "2c45dd45a3d05263905bca4bc4015dc2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 54.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:51:40", "Checksum": "22ba9333816fd4be183e47549baf5a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r\n\n 4\nauch Ziff. 22 der Richtlinien Nr. 2 B. Damit fragt sich, ob die Umgestaltung des\nOriginalrahmens durch die Beschwerdeführerin als Herstellung eines neuen\nRahmens gelten kann.\n3.g. Die Beschwerdeführerin ändert bestehende Rahmen unter anderem\ndurch Zersägen und Einschweissen zusätzlicher Verstrebungen ab. Die\nTypenprüfstelle betrachtet das nicht als Neuherstellung, sondern als blossen\nUmbau. Zu Recht: Tatsächlich wird nicht von Grund auf ein neuer Rahmen\nhergestellt, sondern ein bestehender umgestaltet.\n3.h. Indem die Richtlinien ein Motorrad nur als neu anerkennen, wenn\nneben bestehenden Teilen ausschliesslich ein neuer Rahmen verwendet\nwird, entsprechen sie auch dem Sinn und Zweck von Art. 10 BAV: Abs. 3\ndieser Vorschrift verlangt im Zusammenhang mit der Verstärkung von\ntragenden Teilen des Motorwagens zwecks Erhöhung des Gesamtgewichts\nim Einzelfall ausdrücklich eine neue, vom ursprünglichen Fahrzeug-Hersteller\nauszustellende Gewichtsgarantie.\nBei Motorrädern ist die Änderung, eventuelle Verstärkung des Rahmens im\nHinblick auf einen Seitenwagen-Anbau eine durchaus vergleichbare Operation.\nDeshalb verlangt die sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BAV auch\nhier die Garantie des ursprünglichen Rahmenherstellers.\nDer Vorwurf der unrichtigen Auslegung und Anwendung der zur Diskussion\nstehenden Vorschriften erweist sich mithin als unbegründet.\n4. Zu prüfen bleibt indessen, ob die richtige Anwendung von Art. 10 Abs. 2\nund 3 BAV sowie der dem Sinn dieser Vorschriften entsprechenden Richtlinien\nNr. 2 B vor der Verfassung standhält. Dies trifft nur beschränkt zu:\n4.a. Die fraglichen Vorschriften führen zu einer weitgehenden Abhängigkeit\ndes Umbauers vom ursprünglichen Rahmen-Hersteller, welcher er nur\ndadurch entgehen kann, dass er selber von Grund auf einen eigenen Rahmen\nherstellt. Will oder kann er dies nicht tun, so können die umstrittenen\nBestimmungen faktisch dazu führen, dass die Tätigkeit des Umbauers\nverunmöglicht wird, weil ihm der ursprüngliche Hersteller die erforderlichen\nGarantien und Erklärungen nicht abgibt. Eine entsprechende Verweigerung\nkönnte, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, vor allem auch\ntechnische Gründe haben und darauf beruhen, dass der ursprüngliche\nHersteller sich ausserstande sieht, die Festigkeitsstruktur eines Rahmens,\nnachdem daran wesentliche Eingriffe vorgenommen wurden, zu verbürgen,\nweil er die Auswirkungen solcher Eingriffe nicht beurteilen kann.\nDiese Erschwerung oder gar Verhinderung des Rahmen-Umbauens ist\ndurchaus gewollt; wie die Typenprüfstelle mitteilt, wurden die geltenden\nRichtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter gegenüber\nder früheren Fassung bewusst dahingehend geändert, dem Zerschneiden\nbestehender Rahmen entgegenzutreten.\n4.b. Die umstrittene Regelung stellt eine erhebliche Beschränkung der\nHandels- und Gewerbefreiheit dar und ist mithin auf ihre Übereinstimmung\nmit den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechts-Eingriffe zu\nprüfen. Im Zentrum steht vorliegend der Verhältnismässigkeitsgrundsatz,\nder insbesondere besagt, dass die jeweilige grundrechtsbeschränkende\nMassnahme nötig sein muss und nicht über ihr Ziel hinausschiessen darf.\n\n"}