{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-10--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001121.pdf?ID=150001121", "Checksum": "2c45dd45a3d05263905bca4bc4015dc2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 54.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:51:40", "Checksum": "22ba9333816fd4be183e47549baf5a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r\n\n 3\nZiff. 22 der Richtlinien bestimmt ferner, dass Motorräder, die «aus\nbestehenden Fahrzeugteilen unter Verwendung eines neuen Rahmens»\nentstehen, als neu gelten. Dies bedeutet offensichtlich - obwohl es\ndie Richtlinien nicht ausdrücklich sagen -, dass für die Abgabe der\nGesamtgewichtsgarantie in diesem Fall nicht der oder die Hersteller der\n«bestehenden Fahrzeugteile» zuständig sind, sondern derjenige, der diese Teile\nmit einem neuen Rahmen zusammenbaut, beziehungsweise der Hersteller des\nneuen Rahmens.\n3.d. Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, die in ihrer\nVernehmlassung ausführt, der Begriff des Herstellers bedürfe keiner\nInterpretation mehr, weil er in den Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der\nStrassenverkehrsämter konkretisiert sei. Damit räumt sie den Richtlinien eine\nVerbindlichkeit ein, die ihnen nicht zukommt.\nRichtlinien sind zwar bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen, sind\njedoch keine Rechtssätze, dürfen nicht schematisch angewendet werden\nund eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung des Bundesrechts\nnicht vereiteln oder erschweren. Ausnahmen müssen möglich sein, auch\nwenn eine Richtlinie im allgemeinen als sachgerecht erscheint (BGE 106\nIb 254, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn sind die Richtlinien Nr. 2\nB der Vereinigung der Strassenverkehrsämter auch im vorliegenden Fall\nanzuwenden beziehungsweise zu überprüfen.\n3.e. Die Richtlinien geben zum Hersteller-Begriff näher betrachtet\ndrei verschiedene Umschreibungen: Rahmen-Hersteller,\nKonzeptverfasser-Konstrukteur, Entwickler-Kombinierer von Einzelteilen.\nIm Normalfall eines Serienmotorrades, das so in den Verkehr gelangt, wie es\ndie Fabrik verlässt, führen alle drei Umschreibungen zum gleichen Ergebnis.\nBei gegenüber der Original Ausführung abgeänderten beziehungsweise aus\nTeilen verschiedener Modelle zusammengesetzten Fahrzeugen, können die\ndrei Definitionen hingegen zu verschiedenen Resultaten führen. Es ist zum\nBeispiel nicht auszuschliessen, dass der Umbauer eines Motorrades ein eigenes\nKonzept verfolgt und in gewissem Sinn eine eigene Konstruktion realisiert;\nnach diesem Kriterium könnte der Umbauer so zum Hersteller werden. In\nbezug auf Umbauten und die Zusammensetzung von Teilen verschiedener\nModelle ist deshalb zu prüfen, welche der drei Hersteller-Umschreibungen\nzutreffend ist, das heisst, dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 2 BAV\nentspricht. Es ist diejenige, die den Rahmen-Hersteller als Fahrzeug-Hersteller\nbezeichnet: Der Rahmen ist eigentlich tragender Teil des Motorrades und\ndamit in erster Linie für die Bestimmung des Gesamtgewichts massgebend.\nDer Rahmen-Hersteller ist deshalb besser als andere «Beteiligte» in der Lage,\ndie Gesamtgewichtsgarantie abzugeben.\nDieses Resultat wird durch die Richtlinien Nr. 2 B bestätigt, indem sie in\nZiff. 121 Abs. 2 solche andere «Beteiligte» als Umbauer umschreiben und\nsie dadurch von der Ausstellung der Gewichtsgarantie ausschliessen. Die\nRichtlinien nehmen somit eine dem Sinn von Art. 10 Abs. 2 BAV durchaus\nentsprechende Konkretisierung des Begriffs «Hersteller» vor.\n3.f. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das fragliche Motorrad als neu und\ndie Beschwerdeführerin als seine Herstellerin und deshalb zum Ausstellen\nder Gesamtgewichtsgarantie zuständig anerkannt werden müsste, wenn sie\neinen neuen, selber hergestellten Rahmen verwendete. Das gleiche besagt\n\n"}