{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-10--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001121.pdf?ID=150001121", "Checksum": "2c45dd45a3d05263905bca4bc4015dc2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["JAAC 54.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.04.1989 JAAC 54.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/125", "Zeit UTC": "20.02.2026 01:51:40", "Checksum": "22ba9333816fd4be183e47549baf5a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.04.1989 JAAC 54.10 \r\n\n 2\n- Einbau anderer Aufhängungsteile und Räder\n- Änderung des Bremssystems\nDie Typenprüfstelle anerkennt die Gesamtgewichtsgarantie und\nSeitenwagentauglichkeits-Bestätigung der Beschwerdeführerin nicht, sondern\nverlangt eine Garantie des ursprünglichen Rahmenherstellers, das heisst der Y.\n3.a. Art. 10 Abs. 2 BAV - gemäss Art. 50 Abs. 1 BAV sinngemäss auf Motorräder\nanwendbar - bestimmt, dass der Fahrzeughersteller von Motorwagen eine\nGarantie für das Gesamtgewicht abzugeben hat.\nBeachtlich ist, dass die Tragkraft der Fahrzeuge grundsätzlich nicht von einer\nBehörde bestimmt wird - die aber im Falle von Zweifeln an einer Garantie\nden Berechnungsnachweis verlangen kann (Art. 10 Abs. 4 BAV) -, sondern\nvom Hersteller. Insofern stösst auch das Argument der Beschwerdeführerin\nins Leere, es sei gerade Sinn und Zweck der Typenprüfung, das Fahrzeug\nauf Tauglichkeit und Sicherheit zu prüfen. Der Hauptgrund dafür, dass\nder Hersteller die Gewichtsgarantie beizubringen hat, dürfte in der\nKomplexität der Tragkraftberechnung liegen, die sich nicht auf die\nBeurteilung der Konstruktion beschränken kann, sondern zahlreiche\nweitere Elemente einbeziehen muss, wie die Einschätzung der Schwächung\ndurch Material-Ermüdung und Abnützung, und damit für die Verwaltung\nmit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Zudem soll\noffenbar auch vermieden werden, dass eine Behörde beziehungsweise der\nStaat Verantwortung übernimmt, welche die Rechtsbeziehungen zwischen\nFahrzeughersteller und -käufer beziehungsweise -benützer beschlagen.\n3.b. Die Beschwerdeführerin meint zu Unrecht, «Fahrzeug-Hersteller» im\nSinne von Art. 10 Abs. 2 BAV sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Der\nAusdruck ist lediglich interpretationsbedürftig; seine Bedeutung ist anhand\nder üblichen Auslegungsmethoden zu ermitteln; der teleologischen Auslegung\nder anwendbaren Bestimmung kommt dabei besonders viel Gewicht zu.\nArt. 10 Abs. 2 BAV will sicherstellen, dass nur Fahrzeuge in den Verkehr\ngelangen, deren Tragkraft dem zulässigen Gesamtgewicht genügt. Die\nüberragende Bedeutung der Tragkraft eines Fahrzeuges und mithin der\nHerstellergarantie für die Verkehrssicherheit ist offensichtlich. Hersteller\nim Sinne von Art. 10 Abs. 2 BAV kann deshalb nur derjenige sein, der in der\nLage ist, die Tragkraft zu beurteilen.\n3.c. Die Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom\n27. März 1987 bezeichnen in Ziff. 121 Abs. 1 als Fahrzeug-Hersteller gemäss\nArt. 10 BAV den «Hersteller des Fahrgestells oder Rahmens». Die Richtlinien\nbestimmen, dies sei, «wer das Motorrad nach seinem Konzept konstruiert»,\nund verstehen darunter «denjenigen, der die Grundelemente (Rahmen, Motor,\nVorderradgabel, Hinderradschwinge usw.) so entwickelt und aufeinander\nabstimmt, dass das Fahrzeug unter Einhaltung des Garantiegewichts\nbetriebssicher verwendet werden kann».\nIn Ziff. 121 Abs. 2 grenzen die Richtlinien sodann vom Hersteller den\nblossen Umbauer ab. Als Umbauer wird bezeichnet, wer an einem Motorrad\n(sekundäre) Änderungen vornimmt, hinsichtlich Motorleistung, Räder,\nReifengrösse, Fahrwerkabstimmung, wer Zubehörteile (Verschalung usw.)\noder einen Seitenwagen anbringt und wer einzelne Komponenten ändert oder\naustauscht.\n\n"}