Aus den vorangegangenen Erörterungen geht hervor, dass die relativ lange Verfahrensdauer bei Asylbeschwerden nicht auf Untätigkeit der Behörden, sondern auf die aussergewöhnlichen Umstände im Bereich des Asylrechts zurückzuführen ist, denen trotz den grossen Anstrengungen von Bundesrat und Parlament nicht ohne weiteres beizukommen ist. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände ist eine gewisse Verzögerung des Beschwerdeverfahrens im Bereich des Asylrechts unvermeidlich und daher entschuldbar, so dass selbst bei relativ langer Verfahrensdauer nicht von einer Verletzung von Art. 4 BV gesprochen werden kann.