Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Begründung der Verweigerung der Bewilligung an natürliche Personen in bezug auf Grundstücke in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage. Es genügt eine objektive, abstrakte und virtuelle Gefährdung der militärischen Sicherheit; unerheblich ist die Tatsache, dass das Grundstück früher in ausländischen Händen war.