BGE 100 Ia 313, BGE 100 Ia 314, BGE 100 Ia 315, BGE 100 Ia 316). Der Gerichtshof kritisierte in diesem Entscheid den Mangel an umfassender richterlicher Nachkontrolle der Tatsachen und Rechtsfragen durch die kantonalen waadtländischen Justizbehörden anlässlich eines durch die Polizeikommission der Stadt Lausanne ausgesprochenen Bussenentscheides. In der Folge dieses Falles revidierte das Waadtländische Parlament in gänzlicher Unabhängigkeit am 1. März 1989 das waadtländische Gesetz über das Gemeindestrafwesen von 1969 (das revidierte Gesetz ist am 2. Mai 1989 in Kraft getreten). [295] Die Botschaft wurde vom Bundesrat am 21. Februar 1990 verabschiedet.