geeignet ist, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinflussen. Konkret handelt es sich bei diesen öffentlichen Beihilfen etwa um fiskalische Erleichterungen, um Exportrisikogarantien, um Abnahmeverpflichtungen usw. Für einen Bundesstaat wie die Schweiz wird es nicht nur darum gehen, vom Bund gewährte Beihilfen abzuschaffen, sondern auch von Kantonen und Gemeinden ausgerichtete. Im November 1988 einigten sich in Genf die EFTA-Minister durch Ratsentscheid auf eine neue Auslegung von Art. 13 des Stockholmer Übereink., des Gründungsvertrages der EFTA.