Die Mitgliedstaaten der EFTA und die Gemeinschaft arbeiten aktiv zusammen, um öffentliche Beihilfen zu beseitigen, welche zu Verzerrungen im gegenseitigen Verkehr führen und im Widerspruch zu bestehenden Vereinbarungen stehen (für die Schweiz gilt insbesondere Art. 13 des EFTA-Gründungsvertrages sowie Art. 23 des Freihandelsabk. vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EWG[311]). Aufgrund der letztgenannten Bestimmung ist jede öffentliche Beihilfe, welche den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, unvereinbar mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens, dies sofern und in dem Masse, als diese Beihilfe