des Europarates vom 22. Juli 1964 und von der Schweiz ratifiziert worden ist[305] . Die V des Bundesrates vom 20. Mai 1987 über die schweizerische Pharmakopöe[306] wird nächstens durch ein Bundesgesetz ersetzt werden, dies gestützt auf Art. 31bis Abs. 2 BV und in Ausführung der Verpflichtung gemäss Art. 1 Bst. b des vorerwähnten Übereink. von 1964 über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe[307] . - Die Herstellung von pharmazeutischen Produkten in der Schweiz erfolgt bereits mit einigen Berührungspunkten zum Europäischen Recht. So hat zum Beispiel die Schweiz das im Rahmen der EFTA ausgearbeitete Übereink.