Die direkte Anwendung internationalen Rechts ist zwar häufig die Regel, doch bleibt auf weiten Strecken ein Konkretisierungsbedarf übrig. Vorbehältlich der allgemeinen Bundeskompetenz zum Erlass von Anwendungsbestimmungen für den Vollzug internationaler Verpflichtungen stellte sich bei kantonaler Umsetzung die Frage, ob die Kantone diese Anpassungsaufgabe innert nützlicher Frist wahrnehmen könnten. Wie weit soll ihr Handlungsspielraum dabei sein? - Es stellen sich auch institutionelle Fragen: