8 sind die Aufgabenteilung zwischen Untersuchungs- und Sachrichter, die Haftbedingungen für gefährliche Straftäter, die Frage der Kostenauferlegung im Falle des Freispruches beziehungsweise der Verjährung sowie die Zensur des Briefverkehrs von Inhaftierten. Die zu erwartende Ratifikation des Übereink. von Lugano von 1988 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen wird ebenfalls Auswirkungen auf das Prozessrecht der Kantone haben, wie übrigens auch auf dasjenige des Bundes (Art. 59 BV, Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes bei persönlichen Ansprachen), haben.