Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 hat zu einigen begrenzten Auswirkungen auf das Prozessrecht der Kantone geführt. Dies erklärt sich dadurch, dass zwei Bestimmungen der Konvention (Art. 5 EMRK betreffend Haftkontrolle, Art. 6 EMRK betreffend Anspruch auf ein faires Verfahren) Verfahrensgarantien (im Straf-, Zivil- und Verwaltungsbereich) gewähren. Zu betonen ist hierbei, dass im allgemeinen die kantonalen Prozessrechtsinstitute den in Strassburg vorgetragenen Angriffen der Beschwerdeführer bemerkenswert gut standgehalten haben. Nur in einem einzigen Fall hat sich ein kantonaler Rechtssatz als im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stehend erwiesen[294].