33 BV und Art. 5 UeB BV; Art. 52 ff. EWGV); im Bereich der Kontrolle der Ausländer (Art. 48 Abs. 3 und 56 Abs. 1 EWGV); des Natur und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes (Art. 24sexies und 24septies BV; Art. 130 R EWGV). Schliesslich werden die Arbeiten, welche in Westeuropa auf die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraums unter den 18 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise der EFTA abzielen, ohne Zweifel zahlreiche rechtliche Instrumente zur Folge haben, welche die Kantone betreffen werden, namentlich im Bereich der öffentlichen Märkte, der öffentlichen Beihilfen, der Steuern, der Hochschulen und der Berufsbildung sowie im Umweltschutz.