6 - die strikte Kontrolle der öffentlichen Beihilfen[290] . Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EG ist, wird das Gemeinschaftsrecht in steigendem Mass das Recht unseres Landes beeinflussen. Das gilt für die Anerkennung akademischer Diplome und beruflicher Fähigkeitsausweise (Art. 33 und 34ter Abs. 1 Bst. g BV; Art. 57 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWGV]), ein Gebiet, in dem die Einheitliche Europäische Akte von 1986 die Gemeinschaftskompetenzen verstärkt hat (Art. 130 G Bst. d EWGV). Dasselbe gilt auch im Bereich der Hochschulen und der Forschung (Art. 27 BV, Art.