In diesem Fall beschränkt sich die Konsultation auf die Frage der Zweckmässigkeit, ein Instrument der Genehmigung der eidgenössischen Räte zu unterbreiten. Es muss in diesem Zusammenhang unterstrichen werden, dass seit 1977 die Zustimmung der Mehrheit der 5 Stände für den Abschluss bestimmter internationaler Verträge nötig ist, wie beispielsweise für den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften vom Typ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 89 Abs. 5 BV). b. Normative Einflüsse