Der amtliche Verkehr zwischen den Kantonen und den ausländischen Regierungen oder ihren Vertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. In den erwähnten Gebieten können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten. Gestützt auf Art. 102 Ziff. 7 BV prüft und genehmigt der Bundesrat die von den Kantonen mit dem Ausland abgeschlossenen Übereinkommen. Gemäss bewährter Lehre und Praxis ist die Kompetenz des Bundes, internationale Verträge abzuschliessen (Art. 8 BV), eine umfassende. Der Bund kann auch in den Bereichen, die intern in die Zuständigkeit der Kantone fallen, Verträge abschliessen.