Die Autonomie der Kantone im Bereich der grenzüberschreitenden und internationalen Beziehungen wird von den Art. 9 und 10 BV bestimmt: die Kantone verfügen nur über die Kompetenz, mit den ausländischen Staaten Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei abzuschliessen. Diese Verträge dürfen nichts dem Bund oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Der amtliche Verkehr zwischen den Kantonen und den ausländischen Regierungen oder ihren Vertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.