- dass die Bundesregierung vor ihrer Zustimmung bei Beschlüssen der Europäischen- Gemeinschaften, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen ausschliesslich Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist gibt; - dass die Bundesregierung diese Stellungnahmen bei den Verhandlungen berücksichtigt; - dass die Bundesregierung dem Bundesrat die dafür massgebenden Gründe mitteilt, wenn sie von der Stellungnahme des Bundesrates abweicht; - dass die Bundesregierung soweit möglich einen Vertreter der Länder an den Verhandlungen im Rahmen der Kommission oder des Rates beteiligt.