Das Element der Überstaatlichkeit, welches in die schweizerische Rechtsordnung Eingang fände, würde sich auf verschiedenen Ebenen manifestieren: Ein Beitritt der Schweiz zur EG würde die Freiheit des schweizerischen Verfassungsgesetzgebers, die Bundesverfassung zu revidieren, materiell einschränken, denn das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor abweichendem nationalem Recht, auch vor Verfassungsrecht. In gleicher Weise würden auch das Recht zur Ergreifung von Volksinitiativen auf Bundesebene sowie die Möglichkeit zum Erlass von verfassungsabweichenden dringlichen Bundesbeschlüssen eingeschränkt. Schliesslich würde das Gemeinschaftsrecht auch die Befugnisse des Bundesgesetzgebers begrenzen.