Die Schaffung der Gemeinschaft beruht auf dem Grundgedanken, dass die Mitgliedstaaten den Organen der Gemeinschaft jene Kompetenzen abtreten, die für die Verwirklichung der Bestimmungen der Gemeinschaftsverträge, welche die Verfassung der Gemeinschaft bilden, notwendig sind. Die schweizerische Rechtsordnung würde somit teilweise in eine umfassendere Rechtsordnung integriert, jene der Gemeinschaft.