{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\n 17\nIm Bildungs- und Forschungsbereich bemüht sich das Departement des Innern\nbereits heute mit der Kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz und der\nHochschulkonferenz um die Erarbeitung einer gemeinsamen schweizerischen\nHaltung gegenüber europäischen Initiativen.\nDie bestehenden Strukturen vermögen insofern nicht ganz zu befriedigen, als\nübergreifende Themen - und zu diesen gehören zahlreiche europapolitischen\nFragen - nicht immer richtig zugeordnet und rechtzeitig behandelt werden\nkönnen. Auch hat die Zusammenarbeit nicht immer ganz befriedigen können.\nEs stellt sich deshalb die Frage, ob ein besonderes Verbindungsorgan zu den\nKantonen geschaffen werden soll. Diese Konsultationseinrichtung würde nicht\ndie gängigen Vernehmlassungsverfahren ersetzen. Gleichwohl könnte sie\ndazu dienen, die Kantonen in einem Stadium zu konsultieren, in dem es nicht\nmöglich ist (z. B. bei exploratorischen Gesprächen oder Verhandlungen), die\nMeinungen - oder Bedenken der Kantone ausfindig zu machen.\nWie bereits angedeutet, könnten die Kantone ein Netz von Europadelegierten\nschaffen, welche den Kontakt einerseits unter den Kantonen, andererseits mit\ndem Verbindungsorgan sicherstellen.\n\ne. Berücksichtigung des europäischen Rechts durch die Kantone?\n\nKürzlich hat der Bundesrat auf Anstoss beider Kammern hin Bestimmungen\nerlassen, wonach bei jeder Vorlage von grenzüberschreitender Relevanz\nin der Botschaft ein Kapitel aufzunehmen sei, das die Beziehungen dieser\nVorlage zum europäischen Recht darlegt[315]. Es fragt sich, ob nicht auch\nkünftig - nach dem möglichen Beispiel des Kantons Bern - die Kantone bei der\nRechtsetzung über europarelevante Materien gleich vorgehen sollten. Der\nKanton Bern ist daran, die Einführung eines solchen Verfahrens zu prüfen.\nDie anderen Kantone könnten dies gleichfalls tun und sich gegebenenfalls\nam Schema orientieren, das die Bundeskanzlei für die Redaktion der\nEuropakapitel in den Botschaften des Bundesrates an die eidgenössischen\nRäte ausgearbeitet hat.\n\nf. Untersuchungen des Nationalfonds?\n\nDie Schwierigkeiten, welche zur Zeit im Verhältnis der Kantone zum\neuropäischen Recht bestehen, sind zum grossen Teil auch Folge des Mangels\nan systematischen rechtsvergleichenden Studien zum kantonalen und\neuropäischen Recht. Solche stellen beachtliche Anforderungen, welche\ndie finanziellen und personellen Mittel des Instituts für Föderalismus der\nUniversität Freiburg übersteigen. Zu prüfen wäre, ob nicht die Kantone\nan der Idee für ein nationales Forschungsprogramm (allenfalls auch als\nTeilerweiterung bestehender Projekte) in dieser Richtung interessiert\n\n18\nwären. Gegebenenfalls könnte das Schweizerische Institut für Föderalismus\nder Universität Freiburg auch mit anderen Universitäten und Instituten\nzusammenarbeiten.\n\n8. Weiteres Vorgehen\n\nDie aufgezeigten Entwicklungen beschränken sich auf einige Hauptprobleme,\ndie sich den Kantonen im Bereiche der europäischen Integration in den\nkommenden Jahren stellen könnten.\nDer Bundesrat würde es deshalb begrüssen, wenn sich die Kantone anlässlich\nihrer Sitzung vom 23. November 1989 zu den hier vorgetragenen Anregungen\näusserten.\nAn einer späteren Sitzung[316] könnte das Kontaktgremium der Kantone\nLeitgedanken für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in\neuropäischen Fragen entwickeln.\n[281] BBl 1988 III 249 ff.\n[282] Les collectivités régionales et la CEE, (Rechtsgutachten des Institutes\nfür Rechtsvergleichung), Lausanne 2. Juli 1988, 64 Seiten und verschiedene\nAnhänge.\n[283] Bundesgesetzblatt (BGBl) 1986 II, S. 1102.\n[284] Vgl. zu diesem Punkt den Vierten Bericht des Bundesrates vom\n24. Februar 1988 über die Schweiz und die Konventionen des Europarates\n(BBl 1988 II 271).\n[285] In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist vor allem die EMRK, vom\n4. November 1950 (SR 0.101), das Europäische Kulturabk. vom 19. Dezember\n1954 (SR 0.440.1), das Europäische Übereink. vom 13. Dezember 1957\nüber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten\ndes Europarates (SR 0.142.103), das Europäische Übereink. vom 20. April\n1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1), das Europäische\nÜbereink. vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumszwangs für\nFlüchtlinge (SR 0.142.38), das Europäische Übereink. vom 16. Dezember\n1961 über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen\nden Mitgliedstaaten des Europarates (SR 0.142.104), das Europäische\nÜbereink. vom 25. Oktober 1967 über die Ausbildung und den Unterricht\nvon Krankenschwestern (SR 0.811.21), das Europäische Übereink. vom\n7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (SR 0.274.161),\nsowie das Zusatzprotokoll dazu vom 15. März 1978 (SR 0.351.21), das\nÜbereink. vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen\nwildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume\n(SR 0.455), das Europäische Rahmenübereink. vom 21. Mai 1980 über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\n(SR 0.131.1), das Übereink. über die Überstellung verurteilter Personen vom\n21. März 1983 (SR 0.343), das Europäische Übereink. zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen von 1987\n(SR 0.106).\n[286] Namentlich das erste Zusatzprotokoll zur EMRK von 1952 (Série des\nTraités Européens [STE] 9), deren Art. 2 das Recht auf Bildung und deren Art. 3\ndie Pflicht zur Durchführung freier und geheimer Wahlen der Legislative\nenthalten; das Europäische Übereink. Ober die Gleichwertigkeit der zum\n\n"}