{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\nDer Medikamentenmarkt wirft besonders heikle Probleme im Hinblick auf\ndie europäische Integration auf. Heilmittel sind in der Tat keine Ware im\nüblichen Sinn, da ihre Preisbildung in hohem Masse von den nationalen\nGesundheitspolitiken abhängt, deren Gestaltung den Mitgliedstaaten\nvorbehalten ist.\nFür die Schweiz ist die Situation noch komplizierter, da der Verkehr mit\nHeilmitteln - ausgenommen die Betäubungsmittel - grundsätzlich in der\nKompetenz der Kantone verblieben ist. Die Interkantonale Vereinb. vom\n3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel[302] verpflichtet alle Kantone.\nDas neue Konkordat von 1988 ist mangels Ratifizierung durch sämtliche\nKantone noch nicht in Kraft getreten.\nFür gewisse Medikamente haben die Kantone den Bund dazu eingeladen,\nRegeln aufzustellen (vgl. z. B. die BRB vom 17. Dezember 1931 über die\nKontrolle der Sera und Impfstoffe für die Verwendung am Menschen[303]\nsowie vom 22. Februar 1949 betreffend Packungsaufschriften, Prospekte und\nPublikumsreklamen für Sera und Impfstoffe[304].\nIm Sinne einer kurzen Übersicht über die Probleme, welche sich den Kantonen\nim Hinblick auf die europäische Integration stellen, seien folgende Themen\nerwähnt:\n- Die Schweizerische Pharmakopöe entspricht nahezu der Europäischen,\nwelche Gegenstand eines Übereink. des Europarates vom 22. Juli 1964 und\nvon der Schweiz ratifiziert worden ist[305] . Die V des Bundesrates vom 20. Mai\n1987 über die schweizerische Pharmakopöe[306] wird nächstens durch ein\nBundesgesetz ersetzt werden, dies gestützt auf Art. 31bis Abs. 2 BV und in\nAusführung der Verpflichtung gemäss Art. 1 Bst. b des vorerwähnten Übereink.\nvon 1964 über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe[307] .\n- Die Herstellung von pharmazeutischen Produkten in der Schweiz erfolgt\nbereits mit einigen Berührungspunkten zum Europäischen Recht. So hat zum\nBeispiel die Schweiz das im Rahmen der EFTA ausgearbeitete Übereink. vom\n8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend\ndie Herstellung pharmazeutischer Produkte[308] ratifiziert. Im übrigen ist die\nInterkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKH) Mitglied einer ebenfalls im\nEFTA-Rahmen entstandenen Vereinbarung von 1979 über die gegenseitige\nAnerkennung von Untersuchungsberichten über pharmazeutische Produkte.\n- Die Zulassung von Medikamenten für den Markt ist eine offensichtliche\nSchlüsselprozedur aus der Sicht der nationalen Gesundheitspolitik, des\nKonsumentenschutzes und des Haftpflichtrechts. In der Schweiz kann\ndie Bewilligung für den Verkauf von Medikamenten durch einen Kanton\nerst erteilt werden, nachdem das Medikament durch die IKH geprüft und\nregistriert worden ist (Art. 3 Abs. 5 des Konkordates von 1971).\n\n13\n- Die Gemeinschaft wird sich voraussichtlich für eine gemischte Ordnung\nentschliessen, umfassend einerseits - für die Mehrheit der Medikamente - ein\nSystem wechselseitiger Anerkennung der nationalen Zulassungsentscheide\nund anderseits ein zentralisiertes System der gemeinschaftlichen Zulassung\nfür gewisse hochtechnologische Medikamente. Eine Richtlinie von 1965\nhat bereits Verfahren und Zulassungskriterien für die Mitgliedstaaten\nvereinheitlicht[309] , und seit 1983 besteht im Ansatz ein System für die\ngegenseitige Anerkennung[310] . Eine gemeinschaftliche Ordnung der\nMedikamentenzulassung wird ohne Zweifel Auswirkungen auf die Schweiz\nhaben.\n- Das System der Pharma-Überwachung (welches den Behörden unter\nbestimmten Umständen gestattet, zugelassene pharmazeutische Produkte\nvom Markt zu nehmen) bildet nicht Gegenstand einer einheitlichen\nGemeinschaftsordnung. In der Schweiz wird diese Funktion im wesentlichen\nauf privater Basis erfüllt (durch den Konsultationsdienst der Schweizerischen\nArzneimittel-Nebenwirkungs-Zentrale [SANZ]). In Anbetracht der\nEntwicklungen im Gemeinschaftsrecht wäre zu erwägen, ob nicht bestimmte\nAufgaben der Pharma-Überwachung der IKH zu übertragen wären. In dieser\nHinsicht ist zu unterstreichen, dass zwischen Medikamentenzulassung und\n-überwachung ein enger Zusammenhang besteht.\n\nf. Öffentliche Beihilfen\n\n"}