{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\n 11\nIn exploratorischen Gesprächen, welche zwischen den EFTA-Staaten und\nder Gemeinschaft im Gange sind, wird die Möglichkeit zum Abschluss\nmultilateraler Übereinkommen mit Geltung im gesamten EWR geprüft.\nUm ein konkretes Beispiel zu geben, könnte dies bedeuten, dass in\nabsehbarer Zukunft Bauaufträge von einem Wert über 5 Millionen\nEcu (ungefähr 9 Mio. Fr.) Gegenstand von Ausschreibungen im EWR\nwären, dies unabhängig davon, ob sie vom Bund, von den Kantonen\noder den Gemeinden ausgingen. Der Vorsteher des Eidgenössischen\nVolkswirtschaftsdepartementes (EVD) und der Direktor des Bundesamtes\nfür Aussenwirtschaft (BAWI) haben am 20. Oktober 1988 und am 19. Januar\n1989 die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren über diese\nGespräche informiert. Es wurde vereinbart, den Leitungsausschuss der\nKonferenz als Verbindungsorgan zwischen BAWI und Konferenz einzusetzen,\num die laufende Diskussion der Probleme sicherzustellen. Die Arbeitsgruppe\nder Konferenz hat im übrigen entschieden, die gegenwärtig in Kraft\nstehenden Vergabeordnungen der Kantone zu untersuchen. Angesichts der\nTatsache, dass das Dossier «öffentliche Märkte» nicht nur die kantonalen\nVolkswirtschaftsdirektionen angeht, hat der Vorsteher des EVD am 9. August\n1989 ein Konsultationsschreiben an die kantonalen Regierungen gerichtet.\nEs liegt im Interesse unserer Wirtschaft, dass sich die Schweiz an den\nBemühungen auf Öffnung der öffentlichen Märkte für den Wettbewerb\nbeteiligt. In der Folge werden sich für den Bund und insbesondere für\ndie Kantone nebst volkswirtschaftlichen Grundsatzfragen auch solche\ninstitutioneller und verfahrensrechtlicher Art stellen. Zwei Problemkreise\nsollen namentlich erwähnt werden:\n- Wie können die von der Schweiz zu übernehmenden völkerrechtlichen\nVerpflichtungen in das Gefüge bestehender kantonaler Vergabeordnungen\neingebaut werden? Die direkte Anwendung internationalen Rechts ist zwar\nhäufig die Regel, doch bleibt auf weiten Strecken ein Konkretisierungsbedarf\nübrig. Vorbehältlich der allgemeinen Bundeskompetenz zum Erlass von\nAnwendungsbestimmungen für den Vollzug internationaler Verpflichtungen\nstellte sich bei kantonaler Umsetzung die Frage, ob die Kantone diese\nAnpassungsaufgabe innert nützlicher Frist wahrnehmen könnten. Wie weit\nsoll ihr Handlungsspielraum dabei sein?\n- Es stellen sich auch institutionelle Fragen: Werden die Kantone angesichts\nihrer organisations- und verfahrensrechtlichen Eigenheiten in der\nLage sein, eine effiziente Kontrolle der Anwendung relativ komplexer\nBeschaffungsordnungen zu garantieren? Es ist daran zu erinnern, dass\nein entscheidendes Element der künftigen europäischen Rahmenordnung\nfür das Beschaffungswesen in der Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften liegt, namentlich in der Garantie eines wirksamen\nRekursrechtes für die einzelnen Bewerber. Inwieweit werden hier deshalb\ngewisse einheitliche Umsetzungsbedingungen (etwa hinsichtlich von\nVerfahrensgrundsätzen, Rechtsmitteln, usw.) vom Bund zu formulieren sein?\n\n12\nDie anstehenden Fragen könnten zum ersten Prüfstein für die\nTauglichkeit des föderalistischen Entscheidungssystems im europäischen\nIntegrationsprozess werden. Zu ihrer Lösung sind frühzeitige institutionelle\nGrundsatzdiskussionen zwischen Bund und Kantonen notwendig.\n\ne. Medikamentenmarkt\n\n"}