{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\n 10\nRichtlinie 89/48/EWG vorgelegt. Im Falle ihrer Annahme werden bis Ende\n1991 sämtliche Berufslehrgänge in der Gemeinschaft Gegenstand von Regeln\nzur gegenseitigen Anerkennung bilden.\nAnlässlich des EFTA-Ministertreffens vom 14. und 15. März 1989 in Oslo sind\ndie Mitgliedstaaten der EFTA übereingekommen, die Frage der gegenseitigen\nAnerkennung von Diplomen in die kommenden Verhandlungen mit der EG\neinzubringen, welche die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes\nbezwecken. Im Hinblick darauf gilt es, den schweizerischen Standpunkt\nzu klären, wie der Bundesrat in seiner Antwort auf ein Postulat Ziegler\nvom 16. Juni 1988 festgehalten hat. Überdies ist zu diesem Zweck eine\nArbeitsgruppe seitens des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI)\nsowie der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz eingesetzt worden.\nFür unser Land stellt sich die Situation besonders komplex dar, da die\nKompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen je nach Berufsgattung\nsowie danach differiert, ob es sich um Berufsausbildung oder Berufsausübung\nhandelt. Dürfte eine Annäherung an die EG in diesem Bereiche nicht\nallzu grosse Probleme stellen, was die vom Bund reglementierten Berufe\nbetrifft, so ist eine solche aber heikler in Berufskategorien, für welche\ndie Kantone zuständig sind oder für deren Ausübung eine kantonale\nBewilligung notwendig ist. Die für die Erteilung dieser kantonalen\nBewilligungen geltenden Kriterien stellen gewöhnlich auf die Art und den\nAusstellungsort eines Diplomes oder Patentes ab sowie auf die Nationalität\ndes Inhabers. Die Kantone vermögen so den Zugang zu bestimmten Berufen\nauf ihrem Territorium zu begrenzen. Die Teilnahme der Schweiz an einem\nallgemeinen System zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und\nFähigkeitsausweisen in Europa würde demzufolge beachtliche Zugeständnisse\nder Kantone in diesem Bereiche bedingen, namentlich die vorgängige\nVerwirklichung allgemeiner Freizügigkeit in der Berufsausübung im\nLandesinnern. Der Bund seinerseits könnte gestützt auf Art. 33 BV für die\nwissenschaftlichen Berufe allgemein oder im einzelnen (Rechtsanwälte,\nMittelschullehrer, usw.) ein Freizügigkeitsgesetz erlassen.\n\nd. Öffentliche Märkte\n\nSeit der Luxemburger Erklärung von 1984 stellt das Beschaffungswesen der\nöffentlichen Hände Teil des Programms zur Errichtung eines Europäischen\nWirtschaftsraumes dar. In volkswirtschaftlicher Hinsicht ist das Interesse an\neiner Beseitigung der heute von den Staaten (bzw. den regionalen und lokalen\nVerwaltungseinheiten wie den Kantonen und Gemeinden) aufgestellten\nSchranken bei der Vergabepraxis leicht aufzuzeigen[300].\nIn der Gemeinschaft sind mehrere Richtlinien in Kraft, welche zum\nBeispiel darauf abzielen, die nationalen Präferenzen bei öffentlichen\nLieferaufträgen zu beseitigen, die Vergabeverfahren zu harmonisieren\nsowie die Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs bei der\nVergabe öffentlicher Bauaufträge zu beseitigen[301]. Die laufenden\nRechtsetzungsarbeiten der Gemeinschaft zielen auf die Erweiterung des\nAnwendungsbereiches der Richtlinien ab, zum Beispiel auf die Sektoren\nWasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.\n\n"}