{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\nDie Kantone werden traditionellerweise vom Bund über Entwürfe zu\ninternationalen Verträgen konsultiert, «wenn diese die Rechte und Pflichten\nder Kantone berühren oder für sie sonst von erheblicher politischer,\nkultureller, wirtschaftlicher oder finanzieller Tragweite sind[291].»\nDer Bundesrat möchte dieses Verfahren nicht aufgeben, welches für das\nföderalistische Gleichgewicht des Landes nötig ist. Bekanntlich ist der Bund\nauf internationaler Ebene für die Durchführung seiner Verpflichtungen\nallein verantwortlich, selbst wenn diese sich auf Gebiete beziehen, die in den\nZuständigkeitsbereich der Kantone fallen (Art. 8 und 102 Ziff. 8 BV). Es ist im\nHinblick darauf unabdingbar, dass die Schweiz sich mit gemeinsamer Stimme\nnach aussen wendet, denn nur unter dieser Bedingung hat sie überhaupt\ndie Chance, gehört zu werden. Es ist deshalb im Interesse des Bundes, dass\ninternationale Verträge, welche die Kantone betreffen, Gegenstand eines\npolitischen Konsenses in der Schweiz sind. Die vorgängige Konsultation der\nKantone strebt dieses Ziel an.\nGleichzeitig muss eine unabwendbare Tendenz festgestellt werden: wegen\ndes beträchtlichen Anwachsens des europäischen Integrationsprozesses -\nvor allem in den letzten Jahren und Monaten - ist die formelle Konsultation\nder Kantone nicht mehr für jede juristische Verbindlichkeit möglich. Der\n\n7\ninternationale Verhandlungsprozess gehorcht einer eigenen Logik, die\nin weitem Umfang Funktion eines politischen Klimas ist und die sich im\nwesentlichen auf der zwischenstaatlichen Ebene abspielt. Sogar wenn\nes beruhigend ist festzustellen (wie es die kürzlichen parlamentarischen\nDebatten zur europäischen Integration belegt haben), dass die Kantone den\nBundesrat bei seinen Bestrebungen unterstützen, unser Land besser in das\nwachsende Europa zu integrieren, so muss man über die geeigneten Wege\nund Mittel nachdenken, traditionelle Institutionen (wie die punktuelle, zeitlich\nkaum koordinierbare Konsultation der Kantone über begrenzte Bereiche) dem\nStil der neuen europäischen Realitäten anzupassen[292].\n\nd. Grenzüberschreitende Aspekte\n\nFür die letzten Jahre ist festzustellen - was an sich erfreulich ist -, dass\ndie 16 Grenzkantone immer mehr Kontakte mit den Regionen jenseits\nunserer Landesgrenzen entwickelt haben[293]. Es ist oben (Bst. a) auf\nden verfassungsmässigen Rahmen dieser internationalen Beziehungen\nhingewiesen worden. Im allgemeinen völkerrechtlichen Zusammenhang\ninteressiert hier das bereits erwähnte Europäische Rahmenübereinkommen\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den\nGebietskörperschaften von 1980. Diese Konvention erleichtert und fördert den\nAbschluss von vertraglichen Bindungen zwischen Grenzregionen im Rahmen\ndes schweizerischen Verfassungsrechts. Sie ist für die Schweiz in Kraft seit\ndem 4. Juni 1982 (SR 0.131.1). Vierzehn Staaten haben sie bis jetzt ratifiziert,\ndarunter die an die Schweiz angrenzenden Länder Österreich, Frankreich, die\nBundesrepublik Deutschland, Italien und Liechtenstein.\n\n5. Auswirkungen der europäischen Integration auf bestimmte\nkantonale Aufgabenbereiche\n\na. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht (Straf-, Zivil- und\nVerwaltungsprozess)\n\nDie Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 hat zu einigen\nbegrenzten Auswirkungen auf das Prozessrecht der Kantone geführt. Dies\nerklärt sich dadurch, dass zwei Bestimmungen der Konvention (Art. 5 EMRK\nbetreffend Haftkontrolle, Art. 6 EMRK betreffend Anspruch auf ein faires\nVerfahren) Verfahrensgarantien (im Straf-, Zivil- und Verwaltungsbereich)\ngewähren. Zu betonen ist hierbei, dass im allgemeinen die kantonalen\nProzessrechtsinstitute den in Strassburg vorgetragenen Angriffen der\nBeschwerdeführer bemerkenswert gut standgehalten haben. Nur in einem\neinzigen Fall hat sich ein kantonaler Rechtssatz als im Widerspruch zu\nArt. 6 EMRK stehend erwiesen[294]. Dieser bekannte Fall Belilos aus dem\nJahre 1988 betraf den Kanton Waadt. Er könnte allerdings im Bereiche\ndes Strafprozessrechts auch gesetzgeberische Konsequenzen in anderen\nKantonen zeitigen (AI, FR, VS und wahrscheinlich ZH). Gelegentlich hat\ndie Strassburger Rechtsprechung auch als Anstoss für Veränderungen\nder kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden gedient: zu erwähnen\n\n8\nsind die Aufgabenteilung zwischen Untersuchungs- und Sachrichter, die\nHaftbedingungen für gefährliche Straftäter, die Frage der Kostenauferlegung\nim Falle des Freispruches beziehungsweise der Verjährung sowie die Zensur\ndes Briefverkehrs von Inhaftierten.\nDie zu erwartende Ratifikation des Übereink. von Lugano von 1988 über die\nAnerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen\nwird ebenfalls Auswirkungen auf das Prozessrecht der Kantone haben,\nwie übrigens auch auf dasjenige des Bundes (Art. 59 BV, Garantie des\nWohnsitzgerichtsstandes bei persönlichen Ansprachen), haben. Gleichzeitig\nist jedoch auch die grosse Bedeutung hervorzuheben, welche diese\nÜbereinkommen für den Einbezug der Schweiz in den EWR erlangen wird.\nDiese unter Ko-Präsidentschaft der Schweiz nach dem Vorbild des Brüsseler\nÜbereink. von 1968 (anwendbar unter den EG-Mitgliedstaaten) gestaltete\nVereinbarung wird einen Kernbestand von einheitlichen Regeln zur Lösung\nbestimmter international-privatrechtlicher beziehungsweise -zivilprozessualer\nFragen schaffen und die Handelstransaktionen der Privaten in Westeuropa\nbeträchtlich vereinfachen. Aus diesem Grund wird der Bundesrat noch vor\nJahresende eine Botschaft verabschieden, welche auf die Genehmigung dieses\nVertragswerkes abzielt[295].\n\nb. Hochschulwesen\n\n"}