{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\nDas Europarecht wird in verschiedenen Organen ausgearbeitet. Aus\nschweizerischer Sicht sind die wichtigsten der Europarat, die Europäische\nFreihandelsassoziation (EFTA), die Europäischen Gemeinschaften und\nder sogenannte «Europäische Wirtschaftsraum» (EWR) - heute noch eher\nZielgrösse als strukturierte Institution.\nDie Schweiz ist seit 1963 Mitglied des Europarates. Unter der Ägide dieser\nOrganisation sind mehr als 130 Konventionen und zahlreiche Empfehlungen\nan die Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden. Gut zwanzig Konventionen\nbetreffen direkt die Kantone[284]. Mehrere dieser Instrumente sind durch\ndie Schweiz bereits ratifiziert worden[285], andere nicht[286]. Zahlreiche\nEmpfehlungen an die Mitgliedstaaten interessieren die Kantone, namentlich\nim Gebiet des Verfahrensrechts (Straf-, Zivil- und Administrativverfahren),\nder Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes und des archäologischen\nErbes, der öffentlichen Gesundheit, des Sportes und - selbstverständlich -\nim Bereich der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Zu\nerinnern ist allerdings daran, dass im Gegensatz zu Übereinkommen, welche\nvölkerrechtliche Verpflichtungen begründen, die Empfehlungen nur politisch\nbeachtliche Ziele festlegen.\nBis heute hat das Recht, welches unter der Ägide der EFTA ausgearbeitet\nworden ist - einer Organisation, bei der unser Land seit Gründung im Jahre\n1960 Vollmitglied ist -, die Kompetenzbereiche der Kantone kaum berührt.\nEs ist aber voraussehbar, dass die Kantone in den nächsten Jahren durch die\nEntwicklungen im Rahmen der EFTA betroffen sein werden. Es genügt, in\ndiesem Zusammenhang an die beträchtliche politische Bedeutung zu erinnern,\nwelche der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der\nGemeinschaft zukommt, besonders was das Folgeprogramm von Luxemburg\n(im Anschluss an die Ministererklärung vom 9. April 1984 der Minister der\nMitgliedstaaten der EFTA und der Gemeinschaft) und das Folgeprogramm\nvon Brüssel (Prozess, welcher der Ministererklärung vom 20. März 1989 der\nMinister der Mitgliedstaaten der EFTA und der Gemeinschaft) betrifft.\nUnter den neueren Entwicklungen, welche die Kantone noch nicht betreffen,\nsind zu erwähnen:\n- die seit dem 1. Juli 1988 innerhalb der EFTA bestehende Verpflichtung zur\nvorgängigen Notifikation von Entwürfen zu neuen technischen Regeln oder\nzur Änderung von bestehenden Regeln[287] ;\n- die zu erwartende Ratifikation der Konvention von Tampere von Juni 1988\nbetreffend die gegenseitige Anerkennung von Versuchsergebnissen und\nKonformitätsbescheinigungen[288] ;\n- die Publikation von öffentlichen Ausschreibungen im Gesetzblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften, die einen bestimmten Betrag übersteigen\n(ab 1. Januar 1989)[289] ;\n\n6\n- die strikte Kontrolle der öffentlichen Beihilfen[290] .\nObwohl die Schweiz nicht Mitglied der EG ist, wird das Gemeinschaftsrecht\nin steigendem Mass das Recht unseres Landes beeinflussen. Das gilt für die\nAnerkennung akademischer Diplome und beruflicher Fähigkeitsausweise\n(Art. 33 und 34ter Abs. 1 Bst. g BV; Art. 57 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWGV]), ein Gebiet, in dem die\nEinheitliche Europäische Akte von 1986 die Gemeinschaftskompetenzen\nverstärkt hat (Art. 130 G Bst. d EWGV). Dasselbe gilt auch im Bereich der\nHochschulen und der Forschung (Art. 27 BV, Art. 27quater und 27sexies BV),\neinem Gebiet, in dem die Gemeinschaften bereits erhebliche Kompetenzen\nbesitzen (Art. 128, Art. 130 F Abs. 2 und 130 G Bst. a EWGV); im Bereich der\nSteuern (vgl. Art. 95-99 EWGV, Art. 41bis , 41ter BV und Art. 8 UeB BV); für die\nGesetzgebung im Bereich der Wirtschaftspolizei (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 36 und\n100 A EWGV); der Gesundheit und der Kontrolle von Medikamenten, was von\nbesonderer Bedeutung im Hinblick auf den freien Austausch von Waren ist\n(Art. 36 und 100 A EWGV); im Bereich der Niederlassung, namentlich bei den\nfreien Berufen (Art. 45, 47 und 69ter BV, Art. 33 BV und Art. 5 UeB BV; Art. 52 ff.\nEWGV); im Bereich der Kontrolle der Ausländer (Art. 48 Abs. 3 und 56 Abs. 1\nEWGV); des Natur und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes (Art. 24sexies\nund 24septies BV; Art. 130 R EWGV).\nSchliesslich werden die Arbeiten, welche in Westeuropa auf die Schaffung\neines Europäischen Wirtschaftsraums unter den 18 Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft beziehungsweise der EFTA abzielen, ohne Zweifel zahlreiche\nrechtliche Instrumente zur Folge haben, welche die Kantone betreffen werden,\nnamentlich im Bereich der öffentlichen Märkte, der öffentlichen Beihilfen, der\nSteuern, der Hochschulen und der Berufsbildung sowie im Umweltschutz.\n\nc. Auswirkungen auf die institutionellen Befugnisse\n\n"}