{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-55--_1989-11-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001064.pdf?ID=150001064", "Checksum": "b97bbd5c381dcb77d562c4919febb033"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.11.1989 JAAC 53.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:05", "Checksum": "07ad979d777fa8c1a1bb6993990acce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.11.1989 JAAC 53.55 \r\n\n 3\nverfassen, welche es den territorialen Körperschaften der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft erlauben, ihren Standpunkt im gemeinschaftlichen\nIntegrationsprozess geltend zu machen[282].\nDieses Rechtsgutachten ist sehr instruktiv und zeigt, dass neben der\nBundesrepublik Deutschland, deren föderalistische Struktur der\nschweizerischen am Nähesten steht, auch andere Länder - allerdings in\nabgeschwächter Form - gewisse Formen der Dezentralisierung durch\nEinrichtung regionaler Körperschaften mit eigenen Kompetenzen kennen, In\nabnehmender Reihenfolge erwähnt das Gutachten - neben der Bundesrepublik\nDeutschland - Italien, Belgien, Frankreich und das Vereinigte Königreich.\nAuch wenn der verfassungsrechtliche Kontext sehr verschieden ist, stellt die\neuropäische Integration den staatlichen dezentralisierten Körperschaften die\ngleiche Art von Problemen bezüglich:\n- Information über die Entwicklungen auf europäischer Ebene;\n- Modalitäten der Beteiligung dieser Körperschaften am europäischen\nEntscheidungsprozess;\n- Verwirklichung des Europarechts durch die staatlichen Körperschaften.\nDie Stellung der deutschen Länder im Integrationsprozess verdient besondere\nErwähnung, weil ihre rechtliche Stellung derjenigen der schweizerischen\nKantone verwandt ist. In der Tat haben die Länder 1986 anlässlich\ndes Ratifikationsverfahrens der Bundesrepublik Deutschland für die\nEinheitliche Europäische Akte am 19. Dezember 1986 vom Bundestag ein\nGenehmigungsgesetz erlangt, dessen umstrittenste Bestimmung in Art. 2\nvorsieht[283]:\n- dass die Bundesregierung den Bundesrat umfassend und zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen\nGemeinschaft unterrichtet, die für die Länder von Interesse sein könnten;\n- dass die Bundesregierung vor ihrer Zustimmung bei Beschlüssen der\nEuropäischen- Gemeinschaften, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen\nausschliesslich Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder\nderen wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat Gelegenheit zur\nStellungnahme binnen angemessener Frist gibt;\n- dass die Bundesregierung diese Stellungnahmen bei den Verhandlungen\nberücksichtigt;\n- dass die Bundesregierung dem Bundesrat die dafür massgebenden Gründe\nmitteilt, wenn sie von der Stellungnahme des Bundesrates abweicht;\n- dass die Bundesregierung soweit möglich einen Vertreter der Länder an den\nVerhandlungen im Rahmen der Kommission oder des Rates beteiligt.\nDieses Verfahren, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht\nzweifelhaft ist, betrifft wohlverstanden einen einzigen Mitgliedstaat der\nGemeinschaft. Es ist gleichwohl eine interessante Quelle der Inspiration für\nÜberlegungen über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen im laufenden\neuropäischen Integrationsprozess.\nAndere Mitgliedstaaten der EG mit unitarischer Struktur haben in den letzten\nJahren eine mehr oder weniger akzentuierte Tendenz zur Dezentralisierung\nund zur Regionalisierung entwickelt. Dies ist besonders der Fall bei Belgien,\n\n4\nSpanien und Frankreich. Die durch die Verfassung von 1978 geschaffenen\nregionalen spanischen Körperschaften sind dabei von besonderem Interesse,\nweil bestimmte Aufgaben in ihrem Kompetenzbereich indirekt von Bedeutung\nfür das Gemeinschaftsrecht sind.\n\n4. Allgemeine Auswirkungen des Europarechts auf den\nschweizerischen Föderalismus\n\nBevor die konkreten Auswirkungen der europäischen Integration in gewissen\nkantonalen Kompetenzbereichen (Verfahren, Universitäten, Ausübung\nreglementierter Berufe, öffentliche Aufträge, Medikamentenmarkt, staatliche\nBeihilfen, vgl. unten Ziff. 5) untersucht werden, muss an die Ebenen\neuropäischen Rechts erinnert werden, welche die Kantone beeinflussen:\n\na. Die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone in\ninternationalen Angelegenheiten\n\nDie Autonomie der Kantone im Bereich der grenzüberschreitenden und\ninternationalen Beziehungen wird von den Art. 9 und 10 BV bestimmt: die\nKantone verfügen nur über die Kompetenz, mit den ausländischen Staaten\nVerträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs\nund der Polizei abzuschliessen. Diese Verträge dürfen nichts dem Bund oder\nden Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Der amtliche\nVerkehr zwischen den Kantonen und den ausländischen Regierungen oder\nihren Vertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. In den\nerwähnten Gebieten können jedoch die Kantone mit den untergeordneten\nBehörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr\ntreten. Gestützt auf Art. 102 Ziff. 7 BV prüft und genehmigt der Bundesrat die\nvon den Kantonen mit dem Ausland abgeschlossenen Übereinkommen.\nGemäss bewährter Lehre und Praxis ist die Kompetenz des Bundes,\ninternationale Verträge abzuschliessen (Art. 8 BV), eine umfassende. Der Bund\nkann auch in den Bereichen, die intern in die Zuständigkeit der Kantone fallen,\nVerträge abschliessen. Der Bund macht aber - aus föderalistischer Rücksicht -\nnur mit Zurückhaltung von dieser allgemeinen internationalen Zuständigkeit\nGebrauch. Er bemüht sich vor allem, die Kantone im Verhandlungsstadium\nimmer dann zu begrüssen, wenn sie daran ein besonderes Interesse haben\n(grenzüberschreitende Fragen). Die Begrüssung erfolgt auf jeden Fall nach\nder Verhandlungsphase. In diesem Fall beschränkt sich die Konsultation\nauf die Frage der Zweckmässigkeit, ein Instrument der Genehmigung der\neidgenössischen Räte zu unterbreiten. Es muss in diesem Zusammenhang\nunterstrichen werden, dass seit 1977 die Zustimmung der Mehrheit der\n\n5\nStände für den Abschluss bestimmter internationaler Verträge nötig ist, wie\nbeispielsweise für den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften vom Typ\nder Europäischen Gemeinschaften (Art. 89 Abs. 5 BV).\n\nb. Normative Einflüsse\n\n"}