Organisation der Bundesrechtspflege. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde an den Bundesrat wegen mangelhafter Vollziehung eines Bundesgerichtsentscheids. Zwangsvollstreckbares Dispositiv (vgl. VPB 53.4 I). Verwaltungsverfahren. Gesuch um Revision des Bundesratsentscheids betreffend die Unzulässigkeit des Vollstreckungsbegehrens. Kein Revisionsgrund bildet die Weigerung der Beschwerdeinstanz, wichtige aktenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie eine unzulässige Rüge des Beschwerdeführers nicht prüft. Ebensowenig begründet die Rüge, der Unzulässigkeitsentscheid des Bundesrates sei von überspitztem Formalismus behaftet, eine Revision.