Art. 3 Abs. 4 SVG. Versuchsweise Ausgestaltung einer Kreuzung als Kreisel in Freiburg. - Beschwerdelegitimation des Interessenvereins eines anliegenden Quartiers. - Die durch die Kantone versuchsweise eingeführten, zeitweiligen Verkehrsbeschränkungen müssen den gleichen Voraussetzungen entsprechen wie die definitiven. - Zurückhaltende Prüfung solcher Massnahmen durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz. - Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme.