das Bundesamt für Umweltschutz hat in seiner Vernehmlassung vom 19. September 1988 klar zu erkennen gegeben, dass im kantonalen Baubewilligungsverfahren kein Bundesrecht verletzt worden sei. Es drängen sich daher keine zusätzlichen Massnahmen zum Schutze des Grundwassers auf, da der Bundesrat keinen Anlass hat, die vom Bundesamt für Umweltschutz vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen. 3. Es ist somit weder auf die Verwaltungsbeschwerde noch auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten.