Der Beschwerdeführer übersieht, dass die für die Erstellung einer Friedhofanlage erteilte Baubewilligung sowohl von einer kantonalen Beschwerdeinstanz, dem Verwaltungsgericht des Kantons, als auch vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft worden ist. Folglich ist kein Raum mehr vorhanden, dieselben Fragen nachträglich noch einmal unter dem Gesichtswinkel einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen, und zwar um so weniger, als das Bundesgericht am 21. Juni 1988 ein Revisionsgesuch in derselben Sache abgewiesen hat. Sogar wenn der Bundesrat die eingereichte Beschwerde dennoch als Aufsichtsbeschwerde prüfen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das materielle Ergebnis;