auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden können, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons vom 4. Mai 1987 nicht eingehalten ist (Art. 50 VwVG). 2. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht als Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werden. Gemäss ständiger Praxis tritt eine Aufsichtsbehörde auf eine Anzeige nur ein, wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (Gygi, a. a. O., S. 221 ff.; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 951 f.;