Dem Beschwerdeführer bleibt somit nichts anderes übrig, als sich mit dem Urteil des Bundesgerichts abzufinden, zumal auch sein Revisionsgesuch vom Bundesgericht abgewiesen worden ist. Übrigens hat der Beschwerdeführer, wieder Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1987 zu entnehmen ist, seinen Einwand über die Trockenlegung der Gräber schon im kantonalen Verfahren fallen lassen, so dass auch von diesem Gesichtspunkt her ein Zurückkommen auf diesen Punkt nicht mehr möglich ist (Gygi, a. a. O., S. 95 f.). Daraus ergibt sich, dass auf die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. d. Selbst wenn die Zuständigkeit des Bundesrates gegeben wäre, hätte