Das Bundesgericht ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Birchmeier Wilhelm, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 22 f.). Dem Beschwerdeführer bleibt somit nichts anderes übrig, als sich mit dem Urteil des Bundesgerichts abzufinden, zumal auch sein Revisionsgesuch vom Bundesgericht abgewiesen worden ist.