verfassungsmässige Individualrecht auf schickliche Bestattung (Art. 53 Abs. 2 BV) verletzt worden ist (Gygi, a. a. O., S. 95 f.). Dazu bestand aber kein Anlass, weil der Beschwerdeführer diese Rüge damals nicht erhoben hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine nochmalige Prüfung der vom Bundesgericht beurteilten Fragen durch den Bundesrat unzulässig ist (Art. 21 OG; VPB 37.3; Gygi, a. a. O., S. 119). Das Bundesgericht ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Birchmeier Wilhelm, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 22 f.).