2 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte; ferner hat es am 21. Juni 1988 auch ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil abgewiesen (s. oben D). b. Die Sachzuständigkeit des Bundesrates ist eine Restkompetenz; für eine Verwaltungsbeschwerde ist erst dann Raum, wenn eine Streitsache aus dem Bundesverwaltungsrecht nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht vorgelegt werden kann (VPB 45.46; Gygi Fritz Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 112 ff.). Ferner hat der Bundesrat auch Verwaltungsbeschwerden an die Hand zu nehmen, wenn sie gemäss dem in Art. 73 Abs. 1 Bst.