53 Abs. 2 BV Anspruch darauf, schicklich beerdigt zu werden; eine solche schickliche Beerdigung werde hier in Frage gestellt, wenn er einmal als Verstorbener im Grundwasser verfaule anstatt dem normalen Verwesungsprozess ausgesetzt zu sein. II 1.a. Letztinstanzliche kantonale Entscheide im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren unterliegen nach Art. 34 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beziehungsweise der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat am 1. Dezember 1987 eine staatsrechtliche Beschwerde von T.