Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch hat das Bundesgericht am 21. Juni 1988 abgewiesen. E. Am 25. Mai 1988 hat T. gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, die Baubewilligung für die Erstellung der projektierten Friedhofanlage in W. zu verweigern. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Anlage neuer Gräber eine Gewässerverschmutzung zur Folge haben könne. Ferner habe er gemäss Art. 53 Abs. 2 BV Anspruch darauf, schicklich beerdigt zu werden;