C. Eine gegen diesen Entscheid vom T. beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist am 4. Mai 1987 abgewiesen worden. D. Das Bundesgericht hat eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 1. Dezember 1987 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Begründung ist zu entnehmen, dass T. seinen Einwand, die Trockenlegung der Gräber sei nicht sichergestellt, schon im kantonalen Verfahren habe fallen lassen; mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges werde daher nicht mehr darauf zurückgekommen. Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch hat das Bundesgericht am 21. Juni 1988 abgewiesen.